GTC
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einkauf von Dienst- und Werkleistungen der softainable GmbH
Stand 30.08.2023
§ 1 Grundsätze
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Dienst- und Werkleistungen der Firma softainable GmbH, im Folgenden Auftraggeberin genannt.
(2) Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags (zeitlicher Umfang, Vergütung etc.) werden mittels eines vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots bzw. einer von der Auftraggeberin aufgegebenen Bestellung vereinbart.
§ 2 Erbringung der Leistung
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen selbständig, eigenverantwortlich und nach dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik.
(2) Der Auftragnehmer sichert zu, das für die Erbringung der Leistung erforderliche Know-how zu besitzen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeiter und ggf. beauftragten Subunternehmer.
(3) Der Auftragnehmer wird grundsätzlich sämtliche Investitionen die nötig sind, um den Auftrag durchzuführen (Hardware, Software, Mitarbeiter etc.), selbst und auf eigene Rechnung tätigen.
(4) Sofern der Auftragnehmer Subunternehmer beauftragen möchte, wird er vor deren Einsatz die Auftraggeberin davon in Kenntnis setzen.
§ 3 Vergütung bei Dienstleistungen
(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung, die im Rahmen des Angebots, der Bestellung oder der Auftragsübernahmeerklärung vereinbart wird und alle Aufwendungen des Auftragnehmers umfasst. Reisezeiten und Reisekosten (Spesen) können nur abgerechnet werden, wenn diese explizit vereinbart werden.
(2) Der Auftragnehmer kann nur die von ihm tatsächlich erbrachte Leistung abrechnen, wobei der vereinbarte Leistungsumfang stets den maximalen Umfang darstellt. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf vollständige Erbringung des angegebenen maximalen Umfangs besteht nicht; die Auftraggeberin schuldet dem Auftragnehmer dafür keine Abnahmegarantie.
(3) Das vereinbarte Honorar wird 30 Tage nach Zugang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung des Auftragnehmers bei der Auftraggeberin fällig.
(4) Ansprüche des Auftragnehmers können nur innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ende der jeweiligen Tätigkeit gegenüber der Auftraggeberin geltend gemacht werden. Dies bedarf der Schriftform.
(5) Die Auftraggeberin hat das Recht, einen Auftrag zu stornieren. Das Recht des Auftragnehmers auf Zahlung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleibt davon unberührt.
(6) Die Vergütung erfolgt zuzüglich Mehrwertsteuer, falls gesetzlich vorgeschrieben.
§ 4 Übergabe, Abnahme und Vergütung bei Werkleistungen
(1) Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff. BGB erbringt, wird der Auftragnehmer der Auftraggeberin die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen („Meilensteine“) und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.
(2) Die Auftraggeberin bzw. deren Kunde wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn die Auftraggeberin dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird die Auftraggeberin dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist die Auftraggeberin berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abzulehnen und auf Kosten des Auftragnehmers die Ersatzvornahme durchzuführen.
(3) Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
(4) Auf Wunsch beider Parteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die schriftlich zu vereinbaren sind. Gleiches gilt für Vereinbarungen abweichender Übergabe- und Abnahmebestimmungen einzelner Leistungen. Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.
(5) Für etwaige Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin gegenüber dem Auftragnehmer gelten - soweit in der Bestellung bzw. dem Angebot nicht anders vereinbart - die gesetzlichen Regelungen.
§ 5 Verschwiegenheit und Rückgabe von Unterlagen
(1) Bei einer Beteiligung des Auftragnehmers an Projekten im Auftrag der Auftraggeberin werden in der Regel bestimmte Geschäfts- und vertrauliche Informationen, die im Eigentum der Auftraggeberin stehen, dem Auftragnehmer offengelegt.
(2) Des Weiteren wird der Auftragnehmer im Rahmen seines Auftrags regelmäßig Informationen geschäftsbezogener oder vertraulicher Art der Auftraggeberin erhalten oder für die Auftraggeberin entwickeln.
(3) Alle vorgenannten Informationen sind und bleiben Eigentum der Auftraggeberin.
(4) Der Auftragnehmer wird die vorgenannten Informationen, auch wenn sie nicht ausdrücklich als geheim oder vertraulich bezeichnet worden sind, streng vertraulich behandeln, Dritten nicht mitteilen und alles ihm Mögliche veranlassen, um sicherzustellen, dass diese Informationen vertraulich gehalten werden.
(5) Der Auftragnehmer wird weiterhin die vorgenannten Informationen nicht anders als zum Nutzen der Auftraggeberin verwenden.
(6) Der Auftragnehmer wird nach Beendigung seines jeweiligen Auftrags alle Dokumente, die in seinem Besitz verbleiben und als Resultat des beendeten Auftrags entwickelt worden sind, an die Auftraggeberin unaufgefordert zurückgeben.
(7) Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtungen wird eine Konventionalstrafe in Höhe von 250.000,00 EUR vereinbart. Weitergehender Schadensersatz sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bleiben vorbehalten.
(8) Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort.
§ 6 Nutzungsrechte, Urheberrecht und Eigentum
(1) Der Auftragnehmer räumt der Auftraggeberin das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen von ihm im Zusammenhang mit einem Auftrag erstellten Programmen und sonstigen Arbeits- und Entwicklungsergebnissen sowie den dazugehörenden Unterlagen und Dokumentationen wirksam bereits im Moment deren Entstehung ein. Das Verwertungsrecht umfasst insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Veränderung, Bearbeitung und Umgestaltung. Diese Rechtseinräumung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
(2) Die Rechte der Auftraggeberin und deren Ausschließlichkeit erstrecken sich auf alle Entwurfsmaterialien und Arbeitsunterlagen hierzu, insbesondere auf den Objekt- und Quellcode, letzteren in geschriebener und elektronischer Form.
(3) Die Auftraggeberin ist berechtigt, die ihr hiermit eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen sowie Dritten einfache Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.
(4) Der Auftragnehmer verzichtet - sofern nicht anders vereinbart - auf die Geltendmachung ihm zustehender Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung (§ 12 UrhG), Urheberbenennung (§ 13 Satz 2 UrhG) sowie auf den Zugang zu Werkstücken (§ 25 UrhG).
(5) Die Auftraggeberin nimmt die vorbezeichnete Rechtseinräumung hiermit an.
(6) Der Auftragnehmer überträgt der Auftraggeberin das Eigentum an sämtlichen zu den von ihm zu erbringenden Leistungen gehörenden Unterlagen, Dokumentationen und sonstigen Gegenständen unmittelbar im Zeitpunkt ihrer Entstehung bzw. Erstellung und in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand. Die Auftraggeberin nimmt diese Übereignung hiermit an.
§ 7 Datenschutz
(1) Auftraggeberin und Auftragnehmer verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es ist ihnen bekannt, dass es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
(2) Die Datenschutzerklärung der Auftraggeberin ist unterDatenschutz abrufbar.
(3) Auftraggeberin und Auftragnehmer werden auch sämtliche ihrer Mitarbeiter und ggf. beauftragte Subunternehmer auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten.
(4) Bei Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch die Auftraggeberin eine Konventionalstrafe von 15.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen.
§ 8 Loyalitätsverpflichtung
(1) Der Auftragnehmer unterlässt es, Mitarbeiter der Auftraggeberin sowie Mitarbeiter deren Kunden und Interessenten, zu denen der Auftragnehmer über die Auftraggeberin in Kontakt kommt, abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt während des jeweiligen Auftrags sowie zwei (2) Jahre nach dessen Beendigung.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, während und bis zwei (2) Jahre nach Beendigung eines Auftrages für die Auftraggeberin, weder direkt noch indirekt oder über Dritte, für den jeweiligen Kunden, Interessenten oder Vertragspartner der Auftraggeberin, bei dem er einen Auftrag ausgeführt hat, tätig zu werden.
(3) Für jeden Verstoß gegen die oben bezeichneten vom Auftragnehmer übernommenen Verpflichtungen unterwirft sich der Auftragnehmer unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs einer Konventionalstrafe in Höhe von 15.000,00 EUR.
§ 9 Haftung für Sach- und Rechtsmängel
(1) Der Auftragnehmer übernimmt für sich, seine Mitarbeiter und ggf. beauftragte Subunternehmer die Haftung für Sach- und Rechtsmängel im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
(2) Sollte die Auftraggeberin auf Grund von Leistungen, die von dem Auftragnehmer erbracht wurden, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin, diese von derlei Haftung freizustellen.
(3) Im Übrigen verpflichtet sich der Auftragnehmer zur kostenlosen Nacharbeit und Beseitigung von ihm verursachter Mängel.
§ 10 Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
(1) Der Auftragnehmer versichert der Auftraggeberin für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.
(2) Soweit die Auftraggeberin wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer die Auftraggeberin von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Auftraggeberin hat das Recht, diese AGB einseitig zu ändern. In einem solchen Fall wird die Auftraggeberin den Auftragnehmer von diesen Änderungen in Kenntnis setzen und ihm ein sechswöchiges Widerspruchsrecht einräumen. Widerspricht der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist nicht, gelten für ihn die neuen geänderten AGB. Ausgeschlossen vom Recht der einseitigen Änderung dieser AGB sind Regelungen der maßgeblichen Hauptleistungspflichten und -rechte.
(2) Änderungen der AGB und der Bestellung bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
(3) Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung individuell vereinbart werden.
(4) Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(5) Als Gerichtsstand gilt – soweit zulässig – Hamburg.